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Umsatzsteuersenkung zum 01.07.2020

Handlungsempfehlung für Rechtsanwälte


Umsatzsteuersenkung zum 01.07.2020  - Handlungsempfehlung für RechtsanwälteAus aktuellem Anlass möchten wir Sie über eine Handlungsempfehlung der Bundesrechtsanwaltskammer bzgl. der anstehenden Umsatzsteuersenkung zum 01.07.2020 informieren. In dem Dokument werden Hinweise zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung, Teilleistungen und Vorschüsse sowie der umsatzsteuerlichen Bewertung gegeben.

RA-MICRO hat angekündigt, die (zeitlich begrenzte) Mehrwertsteuersenkung zum 01.07. von 19% bzw. 7% auf 16% bzw. 5%  mit dem kommenden Programmupdate zu berücksichtigen. Vor dem Erstellen der ersten Rechnungen im Monat Juli, sollte daher dringend das entsprechende Update heruntergeladen und installiert werden.

Zur Vermeidung von Seiteneffekten bitten wir Sie, vorerst keine eigenen Änderungen an den betroffenen Einstellungen vorzunehmen.

Wir haben das Dokument der BRAK unter https://ra-micro-weimar.de/hinweise-rechnungslegung_erweiterung-ust-absenkung.pdf zum Download hinterlegt.

Einige der Auszüge des Dokumentes der BRAK im Detail:


2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungserbringung
Der neue Umsatzsteuersatz von 16 % ist auf die sonstigen Leistungen des Rechtsanwalts anzuwenden, die zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist somit stets der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Erfüllung eines Gebührentatbestandes nach Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) oder der Rechnungsstellung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs (vgl. Abschn. 12.1 Abs. 3 UStAE). Dies gilt auch, wenn die Entgelte gesetzlich vorgeschrieben sind, wie bei Leistungen von Rechtsanwälten durch die RVG und die Entgelte die Umsatzsteuer für die jeweiligen Leistungen nicht einschließen. Unabhängig von dem Zeitpunkt der vertraglichen Leistungsvereinbarung hat der Rechtsanwalt die Umsatzsteuer für seine zwischen dem 30.06.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführten Leistungen nach dem neuen Umsatzsteuersatz von 16 % dem Entgelt hinzuzurechnen (Rz. 14 des Entwurfs des BMF-Schreibens unter Verweis auf Abschn. 29.1 Abs. 5 UStAE).

Die Leistungen eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der seiner Leistung zugrunde liegende Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Auftrag ist erledigt, wenn die geschuldete anwaltliche Dienstleistung erbracht ist. Ob dies zutrifft, hängt von dem rechtlichen Charakter des erteilten Auftrags ab. Handelt es sich, wie im Regelfall, um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter, ist die Leistung mit der Erbringung der jeweils konkret geschuldeten Dienstleistung (z. B. erstes Beratungsgespräch) ausgeführt.

Beispiele: wird dem Rechtsanwalt der Auftrag erteilt, ein Gutachten zu erstellen oder eine Rechtsauskunft zu einem Einzelfall zu erteilen, handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag (BGH NJW 1965, 106 f.), bei dem ein Erfolg geschuldet ist. In Abhängigkeit von der konkreten Vereinbarung wird der Auftrag in der Regel mit der Übersendung des fertigen Gutachtens bzw. der Erteilung der Rechtsauskunft erledigt und damit umsatzsteuerrechtlich die Leistung ausgeführt sein.

2.2 Teilleistungen
Wird für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart, liegt eine sog. Teilleistung vor (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG; zur Anerkennung und Abgrenzung von Teilleistungen vgl. Abschn. 13.4 UStAE). In dem Fall kommt es für die Frage des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes darauf an, wann die jeweilige Teilleistung erbracht wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG). Auf Teilleistungen, die vor dem 01.07.2020 erbracht werden, ist der bis zum 30.06.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführte Teilleistungen sind dem befristeten Umsatzsteuersatz von 16 % zu unterwerfen.

Bei Rechtsanwälten kann es insbesondere bei laufenden Beratungsverträgen mit der Abrechnung auf Stundenbasis nach Vergütungsvereinbarung zur Entstehung von Teilleistungen kommen. Werden in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Juli 2020) Beratungsleistungen erbracht, liegen jeweils (Teil-)Leistungen vor, die in dem auf Stundenbasis abgerechneten Zeitraum erbracht und damit ausgeführt sind. Etwas anderes gilt dann, wenn der Anwalt ausnahmsweise im Rahmen eines Beratungsvertrages mit einer Werkleistung beauftragt wurde. Die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbrachten Teilleistungen unterliegen dem gesenkten Umsatzsteuersatz von 16 %; die davor und danach erbrachten Teilleistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %.

2.3 Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). In der Endrechnung sind Vorschüsse anzugeben. Entscheidend ist hier der Umsatzsteuersatz, der in der Endrechnung zugrunde gelegt wird. Und dieser richtet sich, wie oben dargestellt, stets nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.



Unsere Einschätzung: insbesondere bei Abrechung von Beratungsmandaten und Zeithonorar wird eine genaue Betrachtung der Umsatzsteuer erforderlich sein. Ebenso wird die Abrechnung/Einbeziehung von Vorschüssen zu erhöhtem Abrechnungsaufwand führen.


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